Aktuelles aus Steuern und Wirtschaft

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/ Steuern (DATEV magazin)
Der Deutsche Bundestag hat am 17.11.2023 das sog. Wachstumschancengesetz (BT-Drs. 20/8628, 20/9006, 20/9243 Nr. 1.8) in 2./3. Lesung verabschiedet. Zuvor wurde im Finanzausschuss das Gesetz noch in Teilen geändert.

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Das BMF hat zu Einzelfragen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen und zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und § 45c EStG (Kapitalertragsteuer) Stellung genommen (Az. IV C 1 - S-2410 / 22 / 10001 :001).

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Die EU-Kommission hat ihre Initiative zur Straffung von Berichtspflichten veröffentlicht. Damit sollen konkrete Ideen ermittelt werden, wie insbesondere KMU entlastet werden können. Ganz oben auf der Forderungsliste des DStV: Die Streichung der Meldepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen.

/ Steuern (DATEV magazin)
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags möchte im Zuge des Wachstumschancengesetzes für Rechtssicherheit sorgen. Der DStV-Steuerrechtsausschuss gibt Hinweise für die Praxis, was mit Inkrafttreten des MoPeG gilt.

/ Steuern (DATEV magazin)
Mit BMF-Schreiben vom 15.11.2023 wird der amtlich vorgeschriebene Datensatz gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 PStTG bekanntgegeben (Az. IV B 6 - S-1316 / 21 / 10019 :034).

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Das für den 17.11.2023 in 2./3. Lesung auf der Tagesordnung des Bundestags stehende Wachstumschancengesetz darf nicht auf Stimmen der Opposition hoffen (BT-Drs. 20/9341).

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Dem BFH wurde die Frage vorgelegt, ob ein Arbeitnehmer, der seinem als Haftungsschuldner in Anspruch genommenen Arbeitgeber im Wege des Rückgriffs, die auf ihn entfallende Kirchensteuer erstattet, diese im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG geltend machen kann (Az. X R 16/21).

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Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob von der Entnahme eines Steuergegenstands aus dem Steuerlager abgesehen werden kann, wenn abzusehen ist, dass die dadurch entstehende Verbrauchsteuer nicht entrichtet werden kann (Az. VII R 47/20).

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Säumniszuschläge für fällige Kindergeldrückforderungen sind in einem Abrechnungsbescheid nach Art, Zeitraum und Betrag getrennt aufzuführen; die Abrundung auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag erfolgt monatsbezogen. Dies entschied der BFH (Az. III R 37/22).

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Wird ein Objekt mit einer Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche vermietet, können aufgrund der Vermietung entstehende Verluste nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden. Dies entschied der BFH (Az. IX R 17/21).